Vereinssatzung

A.    Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Gründung, Eintragung und Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen Erster Radfahrer Verein Stuttgardia Stuttgart 1886 e. V.
2.    Sitz des Vereins ist Stuttgart
3.    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen
4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
5.    Die Farben des Vereins sind schwarz/gelb
6.    Der Erste Radfahrer Verein Stuttgart 1886 e. V. wurde am 09. Januar 1971 in den Radsportverein Stuttgardia Stuttgart 1908 e. V. aufgenommen.
7.    Der neue Vereinsname ist: „Erster Radfahrer Verein Stuttgardia Stuttgart 1886 e. V.“
8.    Als Gründungstag gilt der 22. Juni 1886

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.    Vereinszweck
a)    Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports, im besonderen dem Radsport zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
b)    Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
c)    Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit;
d)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.    Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a)    das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b)    die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c)    den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
d)    die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e)    die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen;
f)    die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.    Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
4.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.    Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
6.    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.


§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1.    Der Verein ist Mitglied im
a)    Württembergischen Radsportverband e.V.
b)    Bund Deutscher Radfahrer e.V.
c)    Württembergischen Landessportbund e.V.
2.    Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3.    Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit nach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.


B.    Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

1.    Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
2.    Das Aufnahmegesuch eines Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
3.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
4.    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
5.    Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch
a)    Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b)    Streichung von der Mitgliederliste,
c)    Ausschluss aus dem Verein oder
d)    Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2.    Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erklärt werden.
3.    Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1.    Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2.    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3.    Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4.    Der Vorstand entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit.
5.    Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6.    Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7.    Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8.    Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9.    Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C.     Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen, Rechte und Pflichten

1.    Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Beitragsordnung festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.
2.    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3.    Die Zahlungsweise und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.
4.    Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
5.    Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
6.    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
7.    Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht.
8.    Jugendliche sind mit vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Bei der Wahl der Jugendleiter und in Jugendfragen haben auch Jugendliche unter 16 Jahren Stimm- und Vorschlagsrecht.
9.    Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung und regelt darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins.

 

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1.    Jedes Mitglied verpflichtet sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
2.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3.    Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
4.    Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig.

 


Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

1.    Die Organe des Vereins sind:
a)    die Mitgliederversammlung,
b)    der Vorstand,
c)    der Vorstand nach § 26 BGB.
.    Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
 
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich (möglichst im Januar) statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Rundschreiben oder Vereinszeitung. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20% der Vereinsmitglieder zu stellen.
4.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
6.    Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7.    Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8.    Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9.    Für Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die in ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10.    Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1.    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
2.    Entlastung des Vorstandes;
3.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
4.    Wahl der Kassenprüfer;
5.    Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
6.    Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;
7.    Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
8.    Beschlussfassung über das Jahresprogramm;
9.    Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
10.    Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
11.    Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.

 

§ 14 Vorstand

1.    Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a)    dem Vorsitzenden,
b)    zwei gleichberechtigte Stellvertreter,
c)    dem Schatzmeister/Kassierer – Finanzwesen,
d)    dem Sportlicher Leiter – Gesamtsportbereich,
e)    dem Jugendleiter – Nachwuchsförderung,
f)    dem Zeugwart – Bekleidung und Material,
g)    dem Pressewart – Öffentlichkeitsarbeit/Medien/Kommunikation,
h)    dem Schriftführer – Protokolle,
i)    dem Touren- und Wanderfahrwart – Breitensport,
j)    bis zu 6 Beisitzer für Aufgaben, die in der Geschäftsordnung festgelegt werden können.
2.    Eine Personalunion ist zulässig.
3.    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4.    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5.    Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6.    Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen.
7.    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

1.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2.    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)    Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und Jahresrechnung,
d)    Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern,
e)    Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f)    Ausschluss von Mitgliedern.
 
§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB

1.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
2.    Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

 

§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

1.    Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen
Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2.    Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.


§ 18 Satzungsänderungen

1.    Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
2.    Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

 

§ 19 Vereinsordnungen

1.    Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a)    Ehrenordnung,
b)    Beitragsordnung,
c)    Finanzordnung,
d)    Geschäftsordnung,
e)    Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

 

§ 20 Kassenprüfung

1.    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2.    Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
3.    Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
C.    Schlussbestimmungen

 

§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1.    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.    Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt, oder der Verein bestellt 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
3.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweckezu verwenden hat.

 

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1.    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.01.2012 beschlossen.
2.    Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3.    Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.


Stuttgart, 27. Januar 2012    

Dr. Wolfgang Winkelbauer    Markus Zappolino    Günther Mannschreck
Vorsitzender des Vorstands    Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands    Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands